Vereinsstatuten

 

Vereinsstatuten des Mofa-Club-Oberwallis (kurz: MC-OW)

                                                                                                                   

§1 Name, Sitz und Zweck des Clubs

Der Mofa-Club-Oberwallis mit Sitz in Steg, verfolgt die Förderung der Mofakultur und der Kameradschaft auf breiter Basis. Der Vereinszweck wird verwirklicht, insbesondere durch gemeinsame Mofa-Ausfahrten, Förderung der Kameradschaft in Form von gemeinsamen Festen und Unternehmungen, Besuch von Mofarennen und - treffen, sowie gemeinsamen Reparaturbesprechungen.

Dies ist kein Eingetragener Verein.

 

§2 Art des Clubs

Der Club ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§3 Mittelverwendung

Mittel des Clubs dürfen nur für die vereinsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§4 Mitgliedschaft

Clubmitglieder können natürliche, volljährige Personen werden.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist mit sofortiger Wirkung möglich. Er muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere:

- Beitragsrückstand von mehr als 3 Monaten

- Grober oder wiederholter Verstoß gegen die Clubstatuten

- Unehrenhaftes oder vereinsschädigendes Verhalten

Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand mit sofortiger Wirkung. Das Mitglied soll vorher gehört werden. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen 4 Wochen an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann mit einfacher Mehrheit endgültig.

 

§5 Organe des Clubs

- Die Mitgliederversammlung

- Der Vorstand

 

§6 Mitgliederversammlung

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

- Wahl und Abwahl des Vorstandes

- Entlastung des Vorstandes

- Entgegennahme der Jahresberichte

- Festsetzung der Beiträge

- Beschlussfassung über Vereinsänderungen und über die Auflösung des Clubs

 

Einberufung von Mitgliederversammlungen

Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens 4 Wochen durch Bekanntgabe durch den Aktuar in Form eines Briefes.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand bei Bedarf einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindesten ein Viertel aller dies schriftlich  unter Angabe von Gründen verlangt.

Anträge zur Tagesordnung müssen schriftlich und mindestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden.

 

Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einem mehrheitlich gewählten Versammlungsleiter geleitet. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Bei Abstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Präsident und dem Aktuar zu unterzeichnen ist.

 

§7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern:

- Präsident

- Vize-Präsident

- Kassier

- Aktuar

- Materialwart

Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Clubs, berichtet der Mitgliederversammlung und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

 

§8 Beiträge

Die Mitglieder haben einen (Aufnahmegebühren entfallen) Jahresbeitrag zu zahlen, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Der Jahresbeitrag wird per Einzahlung an den Club geleitestet.

Ausnahmen sind möglich und müssen von der Vorstandschaft genehmigt werden.

Die bezahlten Beiträge können nicht zurückverlangt werden, auch wenn das Mitglied ausgeschlossen wurde oder auf eigenen Wunsch den Verein verlassen hat.

 

§9 Entschädigungen

Wer an den vom Club durchgeführten Veranstaltungen nicht teilnimmt, hat keinen Anspruch auf Entschädigung oder sonstige Vergütungen.

 

§10 Auflösung des Clubs

Bei Auflösung des Clubs oder Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vereinsvermögen in einem Abschlussfest investiert. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 Stimmen der Erschienenen erforderlich.

 

§11 Clubabzeichen

Jedes Mitglied kann Clubabzeichen und Clubaufkleber erwerben. (Auf Bestellung)

 

§12 Ehrenmitglied

Die Vorstandschaft kann Personen, die sich um das Clubwesen besondere Verdienste oder zur Förderung des Clubs beigetragen haben zum Ehrenmitglied ernennen.

 

§13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.